AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Rüstig raum.bau, Mukunda Rüstig e.U.

Version 1.1 vom 8. Februar 2020

 

Geltungsbereich

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Verträge von Rüstig raum.bau, Mukunda Rüstig e.U. (im Folgenden „Rüstig“) werden ausschließlich zu nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erbracht bzw. abgeschlossen. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Rüstig und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichende AGB sind nur dann gültig, wenn diese in schriftlicher Form vereinbart werden und diese Vereinbarung von beiden Parteien unterzeichnet ist. Die Veröffentlichung einer neuen Fassung dieser AGB setzt sämtliche vorherigen Fassungen außer Kraft.

Angebote und Leistungsumfang

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung („Angebotsunterlagen“). Die Angebote von Rüstig sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend und unverbindlich. Allen Angeboten, Vereinbarungen und Lieferungen liegen die Lieferbedingungen von Rüstig zugrunde. Abweichenden Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, widerspricht Rüstig ausdrücklich.

Lieferbedingungen

Rüstig ist stets bestrebt, termingerecht zu liefern. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von Rüstig schriftlich zu bestätigen.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Hindernissen, die Rüstig nicht zu vertreten hat,  wie insbesondere bei Betriebsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung, höherer Gewalt, staatlichen Behinderungen, Streik und Aussperrung oder anderen, unvorhersehbaren, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse während eines Lieferverzuges auftreten und sie zu Verzögerungen bei Unterlieferanten von Rüstig führen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Rüstig in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.

Eine Verlängerung der Lieferfrist tritt ebenso ein, wenn für die Ausführung der vereinbarten Lieferung erforderliche Angaben und Unterlagen des Kunden sowie Erklärungen Dritter, insbesondere Behörden, nicht rechtzeitig eingehen. Teillieferungen dürfen vom Kunden nicht zurückgewiesen werden. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Der Kunde hat dafür zu sorgen und einzustehen, dass die zur Vollendung einer Leistung Rüstigs, etwa eines Messestandes, erforderlichen Arbeiten von dritter Seite, zum Beispiel  Druckdaten von der Agentur oder auch Lieferung von Teilen, rechtzeitig und einwandfrei erfolgen und übermittelt werden. Dies gilt auch für weitere notwendige Unterlagen wie Pläne, Modelle usw. Für alle Grafikproduktionen benötigt Rüstig die druckfertigen Daten laut Datenblatt mindestens drei Wochen vor dem Verladetermin. Erklärt Rüstig sich mit nachträglichen Änderungswünschen des Kunden einverstanden, wozu Rüstig nicht verpflichtet ist, so kann Rüstig einen angemessenen neuen Liefertermin festlegen. Reklamationen jeder Art müssen unverzüglich angezeigt werden und können nur bis zum Beginn der jeweiligen Veranstaltung anerkannt werden.

Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Rüstig für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Rüstig ist berechtigt, Vorschüsse zu verlangen.

Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat Rüstig für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

Alle Leistungen von Rüstig, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von Rüstig erwachsenden Spesen/Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Diäten und das amtliche Kilometergeld werden zusätzlich berechnet, sofern nicht anders vereinbart.

Kostenvoranschläge von Rüstig sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Rüstig schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird Rüstig den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von Rüstig – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er die von Rüstig bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von Rüstig begründet ist, hat der Kunde Rüstig darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist Rüstig bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von Rüstig, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Rüstig zurückzustellen.

Zahlungsvereinbarungen

Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 12% p. A. zu bezahlen. Sämtliche Bankspesen und sonstige Spesen in Verbindung mit dem Geldverkehr gehen zu Lasten des Kunden. Unberechtigt abgezogene Skonti werden ausnahmslos nachgefordert.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist Rüstig nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

Bei Zahlungsvereinbarungen mit 50% Anzahlung bei Auftragserteilung sind wir berechtigt, den Aufbau/Produktion eines Messestandes oder einer anderen Leistung solange zu verzögern, bis der Zahlungseingang auf unserem Konto verbucht wurde.

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Rüstig aufzurechnen.

Eigentumsvorbehalt

Die von Rüstig gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von Rüstig.

Schadenersatz

In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von Rüstig und die von Angestellten, Auftragnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von Rüstig ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. Die Haftung für reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von Rüstig. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

Der Kunde haftet Rüstig gegenüber für Schäden an Mietware, unabhängig davon, ob diese durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden.

Für Kundenware und Kundenexponate übernimmt Rüstig keine wie auch immer geartete Haftung, auch dann nicht, wenn diese durch Rüstig transportiert werden. Der Kunde ist verpflichtet, seine Ware  selbst entsprechend zu versichern.

Gewährleistung

Den einwandfreien Zustand und die Vollständigkeit der Mietware, der Lieferungen und Leistungen hat der Kunde bei Lieferung/Leistung durch Rüstig unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung/Leistung durch Rüstig, schriftlich unter Beschreibung des Mangels, anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch Rüstig zu. Rüstig wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde Rüstig alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Rüstig ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für Rüstig mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

Rüstig ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.

In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten.

Alle Fremdleistungen (z.B. technische Arbeiten oder Hilfsmittel) werden nach Aufwand zusätzlich verrechnet oder vom Vertragspartner direkt an den Kunden/Aussteller verrechnet, z.B. alle technischen Anschlüsse wie Strom, Wasser, Druckluft, Deckenabhängungen, Statikberechnungen, Steiger, Kettenzüge und Hebemittel. Weiters werden kostenpflichtige behördliche Genehmigungen, Zollgebühren, Verpackungs- und Versandkosten zusätzlich verrechnet.

Urheberrecht

Alle Leistungen von Rüstig, einschließlich Entwürfe, Zeichnungen, Muster sowie sonstige Unterlagen und Ausarbeitungen, auch Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Rüstig und können von Rüstig jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck und -zeitraum. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen von Rüstig jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Rüstig setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Rüstig dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von Rüstig, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von Rüstig, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Rüstig und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

Für die Nutzung von Leistungen von Rüstig, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von Rüstig erforderlich. Dafür steht Rüstig und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

Von Rüstig erstellte Entwürfe, Zeichnungen, Muster und Modelle werden dem Kunden in jedem Falle in Rechnung gestellt, und zwar auch dann, wenn ein weitergehender Auftrag nicht erteilt wird.

Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Rüstig haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird Rüstig wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde Rüstig schad- und klaglos; er hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die Rüstig durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, Rüstig bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt Rüstig hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

Werbeerlaubnis

Rüstig ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Firmennamen, Firmenlogo, Beschreibung und Bildern des Auftrags auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis). Dem Kunden steht kein Entgeltanspruch zu.

Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von Rüstig. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Rüstig die Ware an den Transporteur übergeben hat. Versandkosten sind vom Kunden zu tragen.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Rüstig und dem Kunden ergebenen Streitigkeiten wird das für den Sitz von Rüstig sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist Rüstig berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes.

Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.